Bundesrecht: T e i l u n g s z i f f e r n im Werkunterricht in den verschiedenen Bundesländern
In den meisten Bundesländern wurde das Bundesrecht der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung (BGBl. Nr. 86/1981 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 420/2008) übernommen, d.h. es teilt der 20. Schüler.
> Beispiel: Burgenländisches PFLICHTSCHULGESETZ vom 23. März 1995 (http://www.lsr-bgld.g ...
In den meisten Bundesländern wurde das Bundesrecht der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung (BGBl. Nr. 86/1981 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 420/2008) übernommen, d.h. es teilt der 20. Schüler.
> Beispiel: Burgenländisches PFLICHTSCHULGESETZ vom 23. März 1995 (http://www.lsr-bgld.gv.at/fileadmin/LSR/AHS_Download_SLE/Pflichtschulgesetz%20fuer%20Burgenland.pdf)
§ 13
Klassenschülerzahl
(4) Der Unterricht in Werkerziehung ist ab der Schülerzahl 20 und in Leibesübungen ab der Schülerzahl 30 statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen.
(5) In den Pflichtgegenständen Werkerziehung und Leibesübungen können Schüler mehrerer Klassen einer oder
mehrerer Schulen zusammengefaßt werden, soweit die auf Grund der Abs. 1, 3 und 4 bestimmte Schülerzahl nicht
überschritten wird.
Diese Regelung ist jedoch unabhängig von der jeweiligen Werksaalausstattung, die für die Qualität und Sicherheit der immer wichtiger werdenden technischen Grundbildung entscheidend ist. Viele Schulen verfügen nur über Werkräume und nicht über Werksäle. Bei 4m² je Schüler als Arbeits- und Stellfläche ist es auch ungesetzlich mit mehr als 19 Schülern einen Werkunterricht abzuhalten.