S c h u l g e l d f r e i h e i t - SchuG
Landesschulrat für Steiermark
Geschäftszeichen (GZ): I Schu 3/5 - 2001
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2. Im österreichischen Schulrecht ist der
Grundsatz der Schulgeldfreiheit verankert.
3. Von der Schulgeldfreiheit sind ausgenommen:
a) Lern- und Arbeitsmittelbeiträge (§ 5 Abs. 2 Z 1 des Schulorganisations ...
Landesschulrat für Steiermark
Geschäftszeichen (GZ): I Schu 3/5 - 2001
...
2. Im österreichischen Schulrecht ist der
Grundsatz der Schulgeldfreiheit verankert.
3. Von der Schulgeldfreiheit sind ausgenommen:
a) Lern- und Arbeitsmittelbeiträge (§ 5 Abs. 2 Z 1 des Schulorganisationsgesetzes)
Dies sind Beiträge für etwa von der Schule zur Verfügung gestellte, für die Hand des Schülers bestimmte Lernmittel wie Hefte, Schreib- und Zeichenutensilien, kopierte Lesestoffe, weiters Beiträge für Arbeitsmittel im Rahmen des praktischen Unterrichtes, Kochbeiträge usw... Wesentlich hierbei ist, daß die Lern- und Arbeitsmittel bzw. die Ergebnisse der praktischen Tätigkeit der Schüler in ihr Eigentum übergehen. Was hingegen zur Einrichtung der Schule gehört oder als Betriebsmittel für schuleigene Geräte dient, kann keinesfalls als "Lern- oder Arbeitsmittel" angesehen werden....
Bei der Einhebung von Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen gilt der Grundsatz der Kostendeckung und genauen Anrechnung.
Gegen eine Pauschalierung der Lern- und Arbeitsmittelbeiträge zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung besteht kein Einwand, doch wird ersucht, den Pauschalbetrag so festzusetzen, dass er In jedem Fall die für den einzelnen Schüler entstandenen Kosten nicht überschreitet.
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