Schulsachen - Einkauf durch Lehrer
(Erlaß vom 16. Mai 1959, Z. 84.052-12/58.)
Um einerseits den Notwendigkeiten der Schule Rechnung zu tragen, anderseits auch die Wünsche der Wirtschaft nicht unberücksichtigt zu lassen, wird unter Widerruf der Erlässe vom 1. Juli 1927, Verordnungsblatt Nr. 54/27 (Verbot des Verkaufes von Schulm ...
(Erlaß vom 16. Mai 1959, Z. 84.052-12/58.)
Um einerseits den Notwendigkeiten der Schule Rechnung zu tragen, anderseits auch die Wünsche der Wirtschaft nicht unberücksichtigt zu lassen, wird unter Widerruf der Erlässe vom 1. Juli 1927, Verordnungsblatt Nr. 54/27 (Verbot des Verkaufes von Schulmaterialien durch Schulwarte), vom 27. Jänner 1932, Verordnungsblatt Nr. 33/32 (Verbot des Vertriebes von Schulmaterialienien durch Lehrpersonen), vom 5. September 1936, Verordnungsblatt Nr. 58/36 (Verbot des Vertriebes von Lehrbüchern und sonstigen Schulbedarfsartikeln in den Schulen), sowie aller entgegenstehenden, nicht im Veordnungsblatt veröffentlichten Erlässe verfügt:
Die Beschaffung von Schulbüchern oder Schulsachen hat GRUNDSÄTZLICH durch die Schüler selbst oder deren Erziehungsberechtigte zu erfolgen.
Es ist daher nicht gestattet, daß Schulbücher oder Schulsachen durch Lehrer oder andere an der Schule Bedienstete angekauft und an die Schüler abgegeben werden; es ist aber auch unzulässig, Schüler zum Einkauf in bestimmten, namentlich bezeichneten Geschäften zu verhalten.
Wenn es jedoch die reibungslose Abwicklung des Unterrichtes dringend erfordert oder eine notwendige Vereinheitlichung der verwendeten Schulbücher oder Schulsachen nicht auf andere Weise (etwa durch die Angaben der Normzahlen oder einer bestimmten Ausgabe eines Schulbuches) erzielt werden kann, können Lehrer, nicht aber andere an der Schule Bedienstete, Einkäufe für die Schüler durchführen.
Solche gemeinsame Einkäufe sind der Direktion der Anstalt zur Kenntnis zu bringen; diese hat die Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen zu überwachen. Im Zweifelsfalle ist die Entscheidung der Landesschulbehörde beziehungsweise bei Zentrallehranstalten des Bundcsministeriums für Unterricht einzuholen.
Die Einkäufe sind so durchzuführen, daß eine Schädigung der Einzelhändler jedenfalls vermieden wird. Sie sollen daher nicht beim Großhändler erfolgen. Ferner soll kein Einzelhändler sachlich ungerechtfertigt bevorzugt werden.
Bei diesen Einkäufen allenfalls durch Preisminderungen (zum Beispiel Mengenrabatt) erzielte Beträge können im Einvernehmen mit der Schulleitung zugunsten der Schülerlade oder auch einer Schülerbücherei verwendet werden.